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Fahrverbote unter bestimmten Bedingungen unverhältnismäßig

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 28. Februar 2020 entschieden: „Wenn nach einer Prognose auf hinreichend sicherer Grundlage der Grenzwert für NO2 in Kürze eingehalten wird, kann ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unverhältnismäßig sein. Aus der jüngst in Kraft getretenen Vorschrift des § 47 Abs. 4a BImSchG ergibt sich nichts anderes.“

 

Damit hat das BVerwG dem Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) vom 19. März 2019 in zwei zentralen Punkt widersprochen.

 

Auf Fahrverbote dürfe nicht verzichtet werden, wenn die Prognosen des Plans die Grenzwerteinhaltung erst im übernächsten Jahr erwartet werden. Der §47 Absatz 4a BImSchG aus dem Jahr 2019 war nach Auffassung des VGH zu-dem unionsrechtswidrig, wenn er bedeute, dass Fahrverbote bei 50 μg/m³ NO2 oder weniger „im Regelfall“ unverhältnismäßig seien. Der Gesetzgeber hatte 2019 vorgegeben: Fahrverbote kommen „in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 μg/m³ NO2 im Jahresmittel überschritten worden ist.“

 

Das BVerwG-Urteil hat damit die von der Bundesregierung vertretene Auffassung bestätigt, dass Fahrverbote nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig seien. Nach den jüngsten Zahlen des Umweltbundesamtes sank die Schadstoffbelastung im Jahr 2019 deutlich stärker als prognostiziert. Von den 132 stationären Messungen überschritten nur noch die Stationen an der Landshuter Allee in München (63 μg/m³) und am Neckartor (53 μg/m³) die Grenzwerte. Die Veröffentlichung der Auswertungen von ca. 130 Passivsammlern wird im Mai erwartet.