· 

EU-Emissionshandel: Einhaltung der Abgabepflicht

Die Europäische Kommission hat in einer am 26. März 2020 online veröffentlichen Meldung unterstrichen, dass die gesetzliche Pflicht der Anlagenbetreiber zur Abgabe von Emissionszertifikaten für die 2019 angefallenen CO2-Emissionen bis zum 30. April 2020 trotz der Corona-Krise einzuhalten ist.

 

Die Kommission verweist zudem auf die Regeln zur Prüfung des Emissionsberichts. Die Anlagenbetreiber müssen diesen bis zum 31. März bei den zuständigen Behörden einreichen. Der geprüfte Bericht dient als Grundlage für die Berechnung der Abgabepflicht.

 

Die Durchführungsverordnung über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen (2018/2067) sieht in Artikel 31 vor, dass die Prüfung durch die Prüfstelle in bestimmten Fällen ohne eine Standortbegehung durchgeführt werden kann. Die Entscheidung, die auf einer Risikoanalyse der Prüfstelle basiert, muss von der zuständigen Behörde (in DE: Deutsche Emissionshandelsstelle) bestätigt werden. Voraussetzung für einen Verzicht auf Begehung ist unter anderem die Möglichkeit zum Fernzugriff auf alle einschlägigen Daten. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat bereits am 20. März 2020 eine Mitteilung zur Einhaltung von Fristen im Rahmen der Corona-Krise veröffentlicht. Die DEHSt kündigt an, die außergewöhnlichen Umstände beim weiteren Vollzug des EU ETS zu berücksichtigen. Sollten Pflichten im Einzelfall aufgrund der Corona-Krise nicht eingehalten werden können, sollten die Gründe sorgfältig dokumentiert, an die zuständigen Stellen kommuniziert und die Einhaltung schnellstmöglich nachgeholt werden.