Nach der Änderung der Beihilfeleitlinien der EU-Kommission wird die Zollverwaltung Unternehmen, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, nicht von Energie- und Stromsteuerentlastungen ausschließen.
Eine Anpassung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, die mit Verweis auf die EU-Beihilfeleitlinien Unternehmen in Schwierigkeiten von Entlastungen ausschließen, ist aktuell nicht geplant. Stattdessen wurden die Hauptzollämter angewiesen, im Sinne der angepassten Beihilfeleitlinien der EU-Kommission Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten geraten sind und vor dem 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, nicht von Energie- und Stromsteuerentlastungen auszuschließen.
Das entsprechende Merkblatt "Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht" auf Zoll.de wurde bereits angepasst, um die Praxis klarzustellen.