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Änderungen an der 1. BImSchV

Der Bundesrat hat der Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) zugestimmt. Die Änderungen betreffen u.a. Anforderungen an die Höhe der Schornsteine von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. 

 

Nach dem neu gefassten § 19 müssen Austrittsöffnungen der Schornsteine von neu errichteten Festbrennstofffeuerungen (z. B. Holz) künftig nah am Dachfirst angebracht werden und diesen um mind. 40 Zentimeter überragen. Für Flachdächer muss ein fiktiver Dachfirst angenommen werden. Abhängig von Feuerungsleistung und Abstand müssen Schornsteine die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um einen oder mehr Meter überragen.

 

Die Änderung nimmt bestehende Anlagen aus, für die bei Giebeldächern auch ein Mindestabstand der Austrittsöffnung zur Dachfläche von 2,30 m ausreicht. Die Anforderungen der 1. BImSchV betreffen Feuerungsanlagen mit weniger als 1 MW Feuerungswärmeleistung.

 

Die Änderungsverordnung muss noch veröffentlicht werden, um in Kraft zu treten.