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Kurzfristige Energiesparmaßnahmen - neue Vorschriften

Ab dem 1. September gelten für Unternehmen eine Reihe von Vorschriften. Der Einzelhandel muss Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, geschlossen halten. Ausnahme: Das Offenhalten ist als Fluchtweg notwendig. Werbeanlagen dürfen in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages nicht beleuchtet werden. Ausnahmen gelten aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren. Die Verordnung nennt als Beispiele Anlagen "an Fahrgastunterständen oder Wartehallen, Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind", für die Beleuchtung an Tankstellen und von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen. Auch die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern von außen ist untersagt. Ausgenommen sind Sicherheits- und Notbeleuchtungen sowie kurzfristige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten. Ausgenommen wird davon Beleuchtung anlässlich traditioneller oder religiöser Feste, die zur Beleuchtung der Gebäude beiträgt: Dies dürfte zum Beispiel Weihnachtsbeleuchtung sein.

In öffentlichen Nichtwohngebäuden gelten eine Reihe von Vorschriften. Öffentliche Gebäude sind definiert als "im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts". Dazu gehört auch ein Unternehmen, das "öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht." Zu den wichtigsten Vorschriften gehören: Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nicht beheizt werden. Ausnahmen gelten für sensible Einrichtungen (beispielsweise Schulen, medizinische oder Pflegeeinrichtungen). Auch aus technischen Gründen kann ein Abweichen zulässig sein. In Arbeitsräumen darf die Lufttemperatur zudem – je nach Art und Schwere der Arbeit – Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht übersteigen. Das ist durchschnittlich 1 Grad weniger als die Mindesttemperatur, die in der Arbeitsschutzrichtline für Raumtemperaturen vorgesehen ist. Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen (Durchlauferhitzer oder Boiler) müssen ausgeschaltet werden, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. Bei zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen muss die Temperatur auf das Maß reduziert werden, "das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen im Wasser zu vermeiden." Nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes liegt diese Temperatur bei Anlagen > 400 Liter zwischen 55 bis 60 Grad. Ausnahmen gelten für Anlagen, bei denen der "Betrieb von Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gehört."

 

Autorin: Sabine Scheunert