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Einigung zur EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten

Im Rahmen des Green Deals soll das vereinbarte Gesetz „entwaldungsfreie“ Produkte fördern und dadurch zur Bekämpfung der weltweiten Entwaldung und Waldschädigung infolge von Produktion und Verbrauch in der EU auf ein Minimum reduzieren.

 

Mit in Kraft treten der neuen Verordnung müssen Unternehmen neue Sorgfaltspflichten beachten und sicherstellen, dass eine Reihe von Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht aus nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten oder geschädigten Waldflächen stammen. Zu den betroffenen Waren zählen Soja, Rindfleisch, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee sowie daraus hergestellte Erzeugnisse wie beispielsweise Leder, Möbel oder Schokolade.

 

Die EU-Mitgliedstaaten müssen Durchsetzungsbehörden ernennen, welche für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung der Verordnung zuständig sind. Prüfen diese Behörden Unternehmen, müssen diese Informationen über das Produkt, die Menge, den Anbieter und das Erzeugungsland bereitstellen. Hauptaugenmerk wird dabei auf der Erfassung von geografischen Koordinaten der landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen, auf denen die betroffenen Erzeugnisse angebaut wurden. Diese Informationen sollen auch an ein europäisches Informationssystem übermitteln werden und bei Nichterfüllung von den Mitgliedstaaten sanktioniert werden. Die exakte Rückverfolgbarkeit soll gewährleisten, dass nur entwaldungsfreie Produkte auf den EU-Markt gelangen.

 

Zusätzlich wird die EU-Kommission ein Benchmarking-System einführen, nachdem ganze Länder oder einzelne Regionen nach ihrem Risiko für Entwaldung und Waldschädigung durch eine Ausweitung der Landwirtschaftsflächen für die genannten Risikoproduktionen bewertet. Dementsprechend variieren die Sorgfalts- und Kontrollpflichten je nach Risikokategorie des Ursprungslandes beziehungsweise der Ursprungsregion und entsprechende Risikominderungsmaßnahmen müssen ergriffen werden. Geplant ist, dass die Liste der erfassten Erzeugnisse durch die EU-Kommission regelmäßig überprüft und aktualisiert wird, wobei neue Daten wie sich verändernde Entwaldungsmuster berücksichtigt werden. Im nächsten Schritt muss das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung auch förmlich annehmen. Sobald die Verordnung in Kraft ist, haben die Marktteilnehmer und Händler 18 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften umzusetzen. Für Kleinst- und Kleinunternehmen werden ein längerer Anpassungszeitraum sowie andere spezifische Bestimmungen gelten.

 

Autorin: Sabine Scheunert